Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) 

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für jede Bestellung (nachstehend „Bestellung“) einer mit PRISMAN verbundenen Gesellschaft in Bezug auf den Kauf von Rohstoffen, Additiven, Stoffen, Gemischen und Verpackungen (nachstehend „Waren“) bei Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachstehend „Lieferant“). Wir und der Lieferant werden nachstehend einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt. Die Begriffe „wir“ und „unser/e“ beziehen sich auf die jeweils bestellende Gesellschaft von PRISMAN auf Grundlage der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

 

1. Allgemeine Vorbemerkungen

1.1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen eines Lieferanten gelten nur, wenn und sofern wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten Lieferungen von Waren des Lieferanten vorbehaltlos annehmen und diese bezahlen. Weder ein nicht erfolgter Widerspruch noch die Zahlung oder Annahme von Waren gilt als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zudem für alle künftigen Lieferungen des Lieferanten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.3. Wir dürfen unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen jederzeit ändern. In diesem Fall gilt automatisch die neueste Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Website von PRISMAN veröffentlicht ist.

 

2. Vertragsschluss – Änderungen – Dokumente

2.1. Sämtliche zwischen uns und dem Lieferanten in Bezug auf die Bestellung geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Textform. Änderungen oder Ergänzungen eines Textes sind nur nach unserer schriftlichen Genehmigung gültig. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst. Die Textform umfasst auch Mitteilungen per E-Mail und/oder mit einem elektronischen Bestellsystem.

2.2. Mit Eingang der Annahmeerklärung der Bestellung durch den Lieferanten bei uns kommt ein verbindlicher Vertrag (nachstehend „Vertrag“) über den Kauf der entsprechenden Waren zustande. Eine Bestellung, die vom Lieferanten nicht innerhalb von 5 Werktagen (ein Werktag ist jeder Tag von Montag bis Freitag mit Ausnahme der an unserem Geschäftssitz geltenden Feiertage) nach Eingang angenommen oder abgelehnt wird, gilt als vom Lieferanten angenommen.

2.3. Jede Änderung der Bestellung durch den Lieferanten muss in der Annahmeerklärung des Lieferanten ausdrücklich mitgeteilt werden und bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung.

2.4. Unter keinen Umständen können wir durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf irgendeine Weise zur Erteilung von Bestellungen an den Lieferanten oder zu einem anderweitigen Kauf von Waren beim Lieferanten verpflichtet werden, sofern dies nicht anderweitig ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

 

3. Preise – Rechnungen – Zahlungsbedingungen

3.1. Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise DDP (INCOTERMS 2020) einschließlich Verpackung und Versicherung. Preise sind Nettopreise. Die ggf. zum jeweiligen Satz anfallende Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese (i) die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, (ii) die Rechnungsnummer, (iii) sämtliche gemäß geltendem Umsatzsteuergesetz zwingend erforderlichen Angaben und (iv) alle sonstigen gemäß geltendem Recht erforderlichen und/oder nach unserer vorherigen Mitteilung geforderten Angaben enthalten. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung in möglichst elektronischer Form, mindestens aber schriftlich, je nach Anweisung durch uns an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht zusammen mit den gelieferten Waren versandt werden. Für alle sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergebenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung wie auch der Waren zahlbar, oder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto.

3.4. Eine von uns geleistete Zahlung kann unter keinen Umständen als Annahme der Waren und auch nicht als Verzicht auf irgendwelche Rechte, die wir gemäß diesen AEB oder gemäß geltendem Recht haben, ausgelegt werden.

3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

4. Lieferung

4.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware DDP (INCOTERM 2020) an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort. Wurden zwischen dem Lieferanten und uns abweichende Lieferbedingungen vereinbart, sind diese gemäß den INCOTERMS 2020 oder einer späteren INCOTERMS-Fassung auszulegen.

4.2. Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich.

4.3. Die Ankunft der Ware am in der Bestellung genannten Bestimmungsort ist für die Einhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen maßgeblich.

4.4. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich über verspätete oder voraussichtlich verspätete Lieferungen unter Angabe der jeweiligen Umstände zu informieren.

4.5. Hält der Lieferant die vereinbarten Liefertermine und/oder -fristen nicht ein, sind wir berechtigt, für jeden vollen Tag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des auf die jeweilige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages, höchstens jedoch von 5 % des auf die jeweilige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages zu verlangen. Unser Anspruch auf Schadenersatz gemäß geltendem Recht bleibt hiervon unberührt; etwaige Schadenersatzansprüche werden auf die vertragliche Vergütung angerechnet. Wir sind berechtigt, neben der Vertragserfüllung auch eine Vertragsstrafe und/oder Schadenersatz geltend zu machen. Darüber hinaus sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.6. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung von Waren bedeutet keinen Verzicht auf unsere Schadenersatzansprüche oder auf andere Rechte.

4.7. Sofern nicht anders vereinbart, hat jede Lieferung chargenrein zu erfolgen.

4.8. Waren mit Verfallsdatum sind ausschließlich mit einer maximalen Resthaltbarkeit geliefert.

4.9. Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen oder sonstigen elektronischen Zustimmung gemäß Ziffer 2.1. zulässig.

4.10. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Produkte den geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Anforderungen wie a) Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung gefährlicher Produkte, b) Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und -verbote sowie c) Chemikalienbestands-, Melde- und Registrierungsanforderungen entsprechen.

 

5. Höhere Gewalt

5.1. Mit Ausnahme der Zahlungspflichten haftet keine der Vertragsparteien für Leistungsstörungen im Rahmen dieses Vertrags, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, u. a. einschließlich der Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien, Verfügungen, Beschlüssen, Verordnungen, Anordnungen oder von Handlungen einer staatlichen Stelle oder einer Behörde, die durch oder gemäß einem Gesetz oder von einer Person geschaffen wurde, die vorgibt, diesbezüglich zu handeln, oder infolge von Revolten, Kriegen, Rebellionen, Unruhen, Embargos, Streiks oder sonstigen Arbeitskämpfen, Bränden, Explosionen, Überschwemmungen oder Naturkatastrophen, höherer Gewalt, Störungen oder Ausfällen von Produktions-, Verlade- oder Transporteinrichtungen (u. a. einschließlich der Tatsache, dass ein Drittspediteur die Waren nicht oder verspätet übernommen oder geliefert hat), infolge der Unmöglichkeit, Materialien, Arbeitskräfte, Ausrüstung, Transportmöglichkeiten, Dienstleistungen oder Energie zu beschaffen oder zu verwenden, die benötigt werden, um den Produktionsbedarf aus herkömmlichen Quellen zu üblichen Preisen und ohne Rechtsstreitigkeit zu decken, oder aus irgendeinem anderen Grund unabhängig davon, ob er den vorgenannten Gründen ähnelt oder nicht (nachstehend „Ereignis höherer Gewalt“).

5.2. Dauert die Nichterfüllung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt über einen längeren Zeitraum an, kann jede Partei den Vertrag ganz oder teilweise kündigen.

5.3. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt teilen sich die Parteien unverzüglich schriftlich die erforderlichen Informationen (u. a. einschließlich des Hintergrunds des Ereignisses höherer Gewalt und der voraussichtlichen Dauer der Lieferprobleme) im Rahmen des Zumutbaren mit.

 

6. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

6.1. Der Übergang von Gefahr und Eigentum richtet sich nach den vereinbarten INCOTERMS 2020. Sofern nicht anders vereinbart, gehen Gefahr und Eigentum an den Waren vom Lieferanten auf uns über, und zwar an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort gemäß DDP (INCOTERM 2020). 6.2. Ein Eigentumsvorbehalt, auch einschließlich eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, ist ausgeschlossen.

 

7. Garantien

7.1. Der Lieferant garantiert, dass die Waren allen Anforderungen entsprechen, die in (i) den ggf. zwischen dem Lieferanten und uns für die Waren vereinbarten Spezifikationen (zur Klarstellung: Die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarten neuesten Spezifikationen sind die jeweils geltenden Spezifikationen), (ii) einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und uns, PRISMAN oder gegebenenfalls einer mit uns verbundenen Gesellschaft, und (iii) in den in der Bestellung genannten Spezifikationen festgelegt sind. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass die Waren keinerlei Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigen, dass sie für den normalen Gebrauch geeignet sind und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsanforderungen sowie den einschlägigen Arbeitsschutz-, Gesundheits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

7.2. Der Lieferant garantiert, dass er der rechtmäßige Eigentümer der Waren ist und dass er das uneingeschränkte Eigentumsrecht hinsichtlich der Ware besitzt sowie über die entsprechenden Rechte zur Übertragung der Waren oder anderweitigen Verfügung über die Waren verfügt, d. h. ohne dass mit den Waren verbundene Sicherungsrechte oder andere Belastungen bzw. Pfandrechte bestehen.

 

8. Mängeluntersuchung

8.1. Wir prüfen eingehende Waren – unabhängig von den vereinbarten INCOTERMS 2020 – an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort.

8.2. Die Ware wird von uns nach Erhalt nur auf äußerlich sichtbare Mängel und von außen erkennbaren Abweichungen hinsichtlich Identität und Menge geprüft. Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen; eine solche Mitteilung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort zugeht.

8.3. In Bezug auf alle anderen Mängel, u. a. einschließlich versteckter Mängel, werden wir jeden dieser Mängel innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf sein Widerspruchsrecht durch die Geltendmachung verspäteter Mängelrügen.

 

9. Mängelhaftung

9.1. Entsprechen die Waren nicht den in den Klauseln 7.1. bis 7.3. genannten Garantien, gelten diese als mangelhaft (nachstehend „mangelhafte Waren“).

9.2. Ungeachtet weiterer Ansprüche, die sich vertraglich oder gemäß geltendem Recht ergeben könnten, können wir (i) den Ersatz der mangelhaften Waren verlangen oder (ii) die mangelhaften Waren auf Kosten des Lieferanten an diesen zurücksenden. Der Lieferant hat die mangelhaften Waren unverzüglich nach unserer entsprechenden Aufforderung zu ersetzen.

9.3. Im Falle einer Rückgabe von mangelhaften Waren haben wir das Recht entweder (i) auf die sofortige und vollständige Rückerstattung des für diese mangelhaften Waren gezahlten Kaufpreises oder (ii) auf eine entsprechende Gutschrift für zukünftige, von uns getätigte Käufe. Die Wahl zwischen (i) und (ii) wird von uns nach alleinigem Ermessen getroffen.

9.4. Verursachen uns die mangelhaften Waren Kosten, u. a. einschließlich Transport-, Reise-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten, die durch eine über das übliche Maß hinausgehende Wareneingangskontrolle verursacht werden, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

9.5. Unsere gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten in Zusammenhang mit mangelhaften Waren, u. a. einschließlich Schadenersatz, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die in Ziffer 10 genannten Rechte.

9.6. Sofern das anwendbare Recht keine längere Frist vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen mangelhafter Waren 36 Monate ab Anlieferung der Ware an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort. Andere Verjährungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.7. Eine etwaige gesetzliche Haftung des Lieferanten als Hersteller der Waren bleibt unberührt.

 

10. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung

10.1. Soweit der Lieferant für einen Schaden verantwortlich ist, der durch ein von uns hergestelltes und/oder vertriebenes Produkt verursacht wird, stellt er uns auf erstes Anfordern von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, da die Ursache des Mangels im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt; der Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten beinhaltet jeden Dritten, der über den Lieferanten an der Lieferung von Waren an uns beteiligt ist. In einem solchen Fall trägt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten etwaiger Gerichtsverfahren oder Produktrückrufaktionen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und uns zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.2. Die in Ziffer 10.1. genannten Fälle verjähren frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem wir die von unseren Kunden gegen uns geltend gemachten Ansprüche erfüllt haben, spätestens jedoch 5 Jahre nach der Lieferung durch den Lieferanten an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort.

10.3. Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrags und der Verjährungsfristen einen angemessenen Versicherungsschutz für die sich aus dem Vertrag ergebenden Risiken, insbesondere für Produkthaftungs- und/oder Produktrückrufansprüche, aufrechtzuerhalten. Unsere Schadenersatzansprüche oder andere Rechte bestehen unabhängig von dem Bestehen und der Deckung einer solchen Versicherung.

 

11. Rechte Dritter

11.1. Der Lieferant stellt sicher, dass in Zusammenhang mit seinen an uns gelieferten Waren keine Rechte Dritter (z. B. gewerbliche Schutzrechte) verletzt werden.

11.2. Werden diesbezüglich von einem Dritten Ansprüche gegen uns geltend gemacht, hat der Lieferant uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen einzugehen oder Vergleiche zu schließen.

11.3. Die Haftungsfreistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf sämtliche Kosten, die uns aus oder in Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter zwangsläufig entstehen.

11.4. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Vertragsschluss.

 

12. Qualitätssicherung

12.1. Die Bestimmungen von Ziffer 12 gelten nicht, wenn die Parteien eine Qualitätssicherungs-vereinbarung abgeschlossen haben.

12.2. Der Lieferant hat ein überprüfbares Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, das den Anforderungen der aktuellen Fassung der DIN EN ISO 9001 und der ISO 13845 entspricht. Die Anforderungen der DIN EN ISO 9001 und der ISO 13485 sind wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Insbesondere sichert der Lieferant die Einhaltung der in dieser Ziffer 12 genannten Anforderungen in Bezug auf seine Subunternehmer zu. Als Nachweis hat der Lieferant das gültige Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vorzulegen (Drittpartei-Audit). Eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 14001 wird empfohlen.

12.3. Waren- und Prozessänderungen bedürfen einer vorherigen Ankündigung. Der Lieferant darf die Waren in keiner Weise verändern, ohne uns vor Lieferung der Waren entsprechend zu informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, Änderungen beim Fertigungsprozess, Fertigungsstandort oder bei den Prüfmethoden, die die Qualität der Waren beeinträchtigen könnten, vor Auslieferung der Waren unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hält der Lieferant eine Abänderung der Waren für erforderlich, müssen wir schriftlich informiert werden und jeder für notwendig erachteten Änderung zustimmen. Werden wir nicht befragt, kann dies dazu führen, dass die Waren nicht den Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant trägt dann sämtliche hiermit in Verbindung stehenden Kosten.

12.4. Der Lieferant hat uns über jede geplante Einstellung einer Lieferung für von uns bezogene Waren mindestens 12 Monate vor dem entsprechenden Umsetzungsdatum zu informieren, damit wir entsprechende Korrekturmaßnahmen einplanen können.

12.5. Der Lieferant verpflichtet sich, vorab die schriftliche Zustimmung von uns zur Lieferung von Waren einzuholen, die nicht den Spezifikationen entsprechen. In seltenen Fällen, in denen geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Analysezertifikat-Werten (CoA) auftreten, liefert der Lieferant kein außerhalb der vereinbarten Werte liegendes Material, es sei denn, unsere Qualitäts- oder F&E-Abteilung erteilt vor der Lieferung ihre entsprechende schriftliche Zustimmung.

12.6. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn Abweichungen bei bereits gelieferten Waren festgestellt werden.

12.7. Der Lieferant gestattet uns die Durchführung von Audits zur Produktqualität, Prozessqualität und zum Qualitätssystem nach entsprechender vorheriger Vereinbarung über Umfang und Zeitpunkt des Audits. Der Lieferant gewährt den von uns beauftragten Auditoren Zugang zu seinen Werken und ermöglicht eine angemessene Kontrolle der QM-Dokumentation und der Werksaktivitäten. Die Einsichtnahme in vertrauliche Dokumente oder Geschäftsgeheimnisse kann verweigert werden.

 

13. Ausfuhrkontrollbestimmungen

13.1. Bei allen zu liefernden Waren hat der Lieferant die geltenden nationalen und internationalen Ausfuhrkontroll-, Zoll- und Außenhandelsvorschriften einzuhalten und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen für seine zu liefernden Waren einzuholen, es sei denn, das geltende Außenwirtschaftsrecht verlangt, dass nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet sind bzw. ist, solche Genehmigungen zu beantragen.

13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns so früh wie möglich schriftlich alle Informationen und Daten mitzuteilen, die zur Einhaltung geltender Außenwirtschaftsgesetze in Bezug auf die Ausfuhr, den Transfer, die Einfuhr sowie auf den Weiterverkauf der Waren notwendig sind. In jedem Fall hat uns der Lieferant die folgenden Informationen für die Waren zur Verfügung zu stellen:

  • Alle geltenden Ausfuhrlistennummern nationaler oder europäischer Außenhandelsvorschriften (sofern die Waren Gegenstand einer Ausfuhrliste-Position sind)
  • Die Export Classification Nr. (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL), sofern die Waren den amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen
  • Die Zolltarifnummer oder den statistischen Warencode gemäß der aktuellen Klassifizierung von Waren für die Außenhandelsstatistik und der HS-Codierung (Harmonisiertes System); und
  • Das Ursprungsland (gemäß Handelsrecht).

13.3. Darüber hinaus hat der Lieferant – sofern von uns gefordert – die langfristigen Lieferantenerklärungen über den präferenziellen Ursprung bei europäischen Lieferanten oder Präferenznachweise bei außereuropäischen Ländern vorzulegen.

13.4. Bei Änderungen in Bezug auf Herkunft, Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder das anzuwendende Außenhandelsrecht hat der Lieferant die Ausfuhrkontroll- und die Außenhandels-daten unaufgefordert und unverzüglich zu aktualisieren und uns entsprechend in schriftlicher oder in anderer elektronischer Form gemäß den in Ziffer 2.1. genannten Vorschriften zu informieren.

13.5. Der Lieferant haftet für alle Kosten und Schäden, die uns dadurch entstehen können, dass Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten fehlen oder unrichtig sind.

 

14. Vertraulichkeit

14.1. Alle Informationen, die wir dem Lieferanten in Zusammenhang mit der Bestellung und/oder dem Vertrag zur Verfügung stellen oder zugänglich machen, u. a. einschließlich unseres Geschäfts und unser Preise, sind vertraulich, dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder diesen vorgelegt werden, werden ausschließlich im Rahmen der Bestellung und/oder des Vertrags verwendet und nur solchen Personen beim Lieferanten zur Verfügung gestellt, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag und zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

14.2. Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen bleiben unser alleiniges Eigentum. Wir behalten uns alle Rechte an diesen Informationen vor.

 

  1. 15. Werbung und Verwendung des Namens, sofern dies nicht aufgrund hoheitlicher oder gesetzgeberischer Vorschriften oder Urteile einer zuständigen Behörde oder eines zuständigen Gerichts erforderlich wird, darf der Lieferant ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung (i) hinsichtlich der Lieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen an uns keine Pressemitteilung herausgeben oder keine öffentliche Verlautbarung ablehnen oder bestätigen; oder (ii) unseren Namen oder unser Logo oder eine entsprechende Anpassung für Werbe-, Handels- oder andere kommerzielle Zwecke verwenden.

 

  1. 16. Verzichtet eine der Parteien auf Durchsetzung einer Bestimmung der Bestellung und/oder des Vertrags zu irgendeinem Zeitpunkt, stellt dies keinen Verzicht hierauf oder einen Verzicht auf das Recht dar, diese Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen, Schadenersatz zu verlangen oder diese Bestellung und/oder diesen Vertrag bei einer späteren oder anhaltenden Nichterfüllung einer Bestellung oder eines Vertrags oder einer sonstigen Bestimmung zu kündigen.

 

  1. 17. Abtretung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die jedoch nicht grundlos verweigert werden darf, darf der Lieferant keine seiner Rechte oder Pflichten aus der Bestellung und/oder dem Vertrag abtreten. Es steht uns frei, unsere Rechte und Pflichten aus der Bestellung und/oder dem Vertrag ganz oder teilweise an eine der mit uns verbundenen Gesellschaften abzutreten. Eine solche Abtretung darf sich nicht nachteilig auf vereinbarte Preise auswirken.

 

18. Gerichtsstand – Erfüllungsort

18.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit der Bestellung und / oder dem Vertrag ergebene Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.

18.2. Erfüllungsort für Warenlieferungen ist der in der Bestellung genannte Bestimmungsort und für Zahlungen unser Geschäftssitz.

 

Stand: 11-2021